Mit dieser Dokumentation wird zu 100% mit Beweisen belegt, warum ein Bundesfürst, eine geltende staatenlose Person ohne jegliche Rechte in der BRD lebend oder überhaupt jemand anderes ohne den deutschen Kaiser nichts tun kann.
Desweiteren wird zu 100% mit Beweisen belegt, dass niemand dazu legitimiert ist für das Deutsche Reich und/oder einen der Bundesstaaten in Form eines "Dokument", Pass, Ausweis, Indigenatskarte, Heimathschein oder "Staatsangehörigkeitsausweis" auszustellen, Wahlen abzuhalten, Verweser zu "wählen".
Folgende Fragen werden geklärt
Kann ein König derzeit im Deutschen Reich agieren?
Kann ein Bundesfürst derzeit im handlungsunfähigen Deutschen Reich agieren?
Kann eine geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte verfügt in der BRD lebend für ein Königreich einen Verweser wählen?
Kann eine geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte verfügt in der BRD lebend für einen Bundesstaat Wahlen abhalten?
Kann eine geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte verfügt in der BRD lebend für einen Bundesstaat "Staatsangehörigkeitsausweise/Heimatscheine" austellen?
Kann eine geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte verfügt in der BRD lebend für einen Bundesstaat angeblich gültige "Dokumente" ausstellen?
Dazu sei Vorab erst einmal folgendes festgestellt.
1. Alle gültigen Gesetze wie das BGB, HGB, StGB, EGBGB wurden im Deutschen Reich geschaffen und besitzen nur im Deutschen Reich ihre Gültigkeit.
2. Das Deutsche Reich ist als Ganzes durch den Verfassungsbruch vom 28.10.1918 handlungsunfähig.
3. Es gibt keinen Rechtsnachfolger des originären Deutschen Reich 1871 - 1918.
4. Somit wurden alle gültigen Gesetze aus dem Deutschen Reich bis zum heutigen Tage nicht legitim weitergeführt. Es sind die AGB`s der Weimarer Republik bis heute und haben nichts mit Gültigkeit zu tun. Sie sind nur geltend und außerdem wurden sie umgeschrieben wozu keiner legitimiert ist.
5. Da es keinen Rechtsnachfolger vom Deutschen Reich gibt, dass Deutsche Reich als ganzes handlungsunfähig ist, es kein Amt derzeit im DR gibt, es keinen bestallten Beamten derzeit im DR gibt, der Reichstag/Bundesrath nicht vom deutschen Kaiser einberufen wurde wozu nur er legitimiert ist, kann absolut niemand der geltenden staatenlosen Personen in der BRD lebend die über keinerlei Rechte verfügen auf gültige Gesetze im Deutschen Reich 1871 - 1918 zugreifen.
Das wichtigste Gesetz, außer die Verfassung 1871, ist das Gesetz über den Belagerungszustand.
Georg Friedrich Prinz von Preußen ist König von Preußen, deutscher Kaiser und somit der Oberbefehlshaber des Heeres im Kriegsd- und Belagerungszustand der von uns noch nicht in sein Amt gehoben wurde und somit nicht seinen ersten Befehl ausgegeben hat damit alle anderen im Land agieren können.
Die Erklärung des Kriegszustandes ist Ausfluss des kaiserlichen Militäroberbefehls (welches auch im Artikel 11 und den Artikeln 57 bis 68 RV geregelt ist); die Einzelstaaten sind nicht befugt, in
denselben einzugreifen, insbesondere den Militärbefehlshabern die gesamte Oberleitung der
Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit für dieselbe zu übertragen und die
Militärgerichtsverfassung eigenmächtig umzuändern.
Dies aber sind die mit der Erklärung des Kriegszustandes eintretenden, in § 4, 6 und 7 des Gesetzes (Belagerungszustand) erwähnten Rechtsfolgen.
§ 4. "Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten".
§ 6. "Die Militairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. - Auch finden auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung".
§ 7. "In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere Militairgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörende Militairpersonen".
Kein Festungskommandant und kein kommandierender General dürften einem derartigen Befehl
nachkommen, wenn er ihm nicht vom Kaiser erteilt ist, oder gar gegen den Willen des Kaisers.
Sodann sind die Regierungen der Einzelstaaten nicht befugt, Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuändern. Die Erklärung des Belagerungszustandes hat aber eine zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuchs und, sofern Kriegsgerichte eingesetzt werden, auch des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung zur Folge.
DesWeiteren wurden alle Bundesstaaten in 24 Armeekorpsbezirke unterteilt und eine
Militärverwaltung mit militärischen Befehlshabern in Kraft gesetzt.
Der Oberbefehl liegt beim Deutschen Kaiser und wird von ihm über das Kriegsamt ausgeübt, dem
diese 24 Armeekorpsbezirke des Deutschen Reiches unterstehen. Den Befehlshabern der
Armeekorpsbezirke unterstehen im Bereich des jeweiligen Armeekorpsbezirks die Leiter von
Gebieten, Regionen und Verwaltungsbezirken.
Im Deutschen Reich herrscht also seit dem 31. Juli 1914 eine vorübergehende für den Fall der
Bedrohung des Ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes und der Aufrechterhaltung zur
Pflege derWohlfahrt des Deutschen Volkes eine per Reichsverfassung und Reichsgesetz erlassende
Militärverwaltung!
Diesbezüglich sind alle anderweitigen Argumentationen nicht zielführend, da alle Möglichkeiten der
parlamentarischen Verfassungsrevisionen oder auch Verfassungsänderungen durch den
Verfassungsbruch vom 8./9. November 1918 zum Stillstand gekommen sind. Um also einen
Friedensvertrag herzustellen, den Belagerungszustand aufzuheben und die Staatsform legal zu
erneuern, braucht es den Kaiser. Dieser wiederum benötigt das Deutsche Volk, welches gemäß
RuStaG vom 22. Juli 1913 gesetzlich formuliert wurde.
Erst dann kann ein souveränes mit Selbstbestimmungsrecht versehenes Volk die staatliche Ordnung
verändern! Alles andere wäre auch nur ein weiterer Verfassungsbruch.
Kann eine geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte verfügt in der BRD lebend für ein Königreich einen Verweser wählen?
Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern 26. Mai 1818*
(Bayerisches Gesetzblatt 1818, S. 101)
§ 9
Die Reichs-Verwesung tritt ein:
a) während der Minderjährigkeit des Monarchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.
§ 10
(1) Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen.
(2) In Ermanglung einer solchen Bestimmung gebührt die Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist.
(3) Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach obiger Bestimmung gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist.
§ 12
Wenn der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses übertragen sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt und dann dem Gesammt-Staats-Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt.
Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen
vom 4. September 1831
§ 9
Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn
derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist und für die Verwaltung des
Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen
Agnaten geführt. Sie besteht nur auf solange, als der König an der Ausübung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
§ 10
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede
ein Hinderniß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen
würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen
Eintritt der Regierungsverwesung zu entscheiden.
Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg,
vom 25. September 1819
§ 12
In beiden Fällen wird die Reichs-Verwesung von dein der Erbfolge nach nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu fähiger Agnat vorhanden seyn, so fällt die Regentschaft an die Mutter, und nach dieser an die Großmutter des Königes von väterlicher Seite.
§ 13
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige zur Erbfolge bestimmten Farnilien-Gliede eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die eigene Verwaltung des Reichs unmöglich machen würde; so ist noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches Staats-Gesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen Reichs-Verwesung zu entscheiden.
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850
Art. 56.
Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57.
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung (Welches vom preußischen König derzeit nicht einberufen wurde).
Wer sich das nun durchgelesen und die Verfassungen sowie Gesetze gelesen und verinnerlicht hat sollte feststellen, dass keine geltende staatenlose Person die über keinerlei Rechte und Eigenthum verfügt nicht dazu legitimiert ist:
- als König eines Bundesstaates für das derzeit handlungsunfähige Deutsche Reich zu agieren!
- als ein Bundesfürst derzeit im handlungsunfähigen Deutschen Reich agieren!
- einen Verweser "wählen"!
- für einen Bundesstaat Wahlen abhalten!
- für einen Bundesstaat "Staatsangehörigkeitsausweise/Heimatscheine" austellen!
- angeblich gültige "Dokumente" auszustellen!
Erst braucht der Prinz von Preußen, König von Preußen, deutsche Kaiser, Oberbefehlshaber des Heeres im Kriegs- und Belagerungszustand uns als Staatsvolk der souveränen Bundesstaaten die öffentlich ihren Willen kund tun freie Menschen sein zu wollen. Ohne Staatsvolk der souveränen Bundesstaaten kann er gar nicht agieren. Erst dann kann er seinen ersten Befehl geben, Ämter installieren, Reichskanzler bennenen, die preußischen Herrenhäuser, den Bundesrath, den Reichstag eröffnen.
Ob es von der Mehrheit gewollt ist oder nicht, die gültige Rechtslage ist zu 100% eindeutig und besagt, dass wir unseren deutschen Kaiser brauchen um in die Heimath zurückzukommen und das nicht ein Einziger von uns dazu legitimiert ist im Kriegs- und Belagerungszustand etwas zu tun weil wir alle im Kriegs- und Belagerungszustand unseren deutschen Kaiser unterstehen.