

Der Kriegs- und Belagerungszustand
Vorwort
In dieser Dokumentation wird alles aufgeführte mit Daten, Fakten, Nachweisen, Beweisen und Quellen belegt, damit jeder für sich selbst prüfen kann. Diese Dokumentation gibt es hier zum download.
Ich stehe mit meinem Familiennamen für die Wahrheit die geschrieben steht. Nicht für meine Wahrheit. Die Wahrheit die geschrieben steht sollte jeden einzelnen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Sollte sich ein rechtlicher Fehler eingeschlichen haben, habt ihr zu jeder Zeit das Recht und die Pflicht es mit Fakten zu widerlegen. Dafür wäre ich euch dankbar denn auch ich bin nicht Mr. allwissend.
Nur so könnten wir ein Gemeinsam, Zusammen und Miteinander schaffen.
Also geben wir den lügen keine Chance mehr. Es liegt ganz allein an uns. Es liegt an jeden einzelnen von uns.
Wann wurde der Kriegs- und Belagerungszustand ausgerufen?
Der Kriegszustand wurde am 31. Juli 1914 erklärt und im Reichsgesetzblatt Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes unter der Nummer 47 Nr. des Gesetzes 4417 Seite 263 veröffentlicht.
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Reichs, was folgt:
„Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914“
„Art. 68 Reichsverfassung 1871 Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851“.
Nebenbei sei erwähnt, dass es an diesem Tage im Reichsgesetzblatt von 1914 Nr.47 Nr. des Gesetzes Seiten 264 – 265 die Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. veröffentlicht wurde.
Wie wurden unsere Ahnen darüber informiert?
Mit dem Ausruf des Kriegszustandes vom 31. Juli 1914 ist gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung, automatisch das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Kraft getreten. In dem Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 steht folgendes:
"§ 1. Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Ravonbezirke, der kommandirende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären".
"§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus".
"§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. - Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht".
"§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persönlich verantwortlich".
Ist der Kriegs- und Belagerungszustand aufgehoben?
Bis zum heutigen Tage im Jahre 2026, findet man keine gültige Bestätigung dafür, dass der Kriegs- und Belagerungszustand von 1914 aufgehoben wäre.
Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, was bis heute nicht erfolgt ist.
Im Reichsgesetzblatt gibt es keinerlei gültige Bekanntmachungen darüber, dass der Kriegszustand, wie er 1914 ausgerufen wurde, durch eine Verordnung verkündet wurde.
Dies ist rein rechtlich gesehen nicht möglich, da die Gesetzgebung im ewigen Bund Deutsches Reich seit dem 28.10.19 durch den Verfassungsbruch von 1918 bis heute ruht. Das kann man daran erkennen, dass seit dem 29.10.1918 bis zum 1. März 1919 (siehe Reichsgesetzblatt 1918 und 1919), und auch danach nicht, keine Gesetze mehr gemäß Artikel 17 der Reichsverfassung 1871 vom Kaiser verordnet worden sind.
Es gibt keinen vom Präsident des Bundes unterzeichneten Friedensvertrag gemäß Artikel 11 Verfassung 1871.
„Artikel 17 RV 1871: Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“.
„Art 11 RV 1871: Art. 11 Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen“.
Kriegszustand in Bayern.
In der Verordnung, betreffend des Kriegszustandes steht folgendes:
„Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt“.
Das Königreich Bayern hatte seine eigene Militärgesetzgebung, unterstehen jedoch im Krieg dem Oberbefehlshaber des Heeres. Deswegen wurde nur für das Reich der Kriegszustand ausgerufen außer für Bayern. Für Bayern wurde vom Bayrischen König der Kriegszustand gesondert ausgerufen.
Man sollte sich jedoch noch etwas anderes durchlesen.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete vom 7. November 1867.
§. 1. Die nachstehend genannten Preußischen Militairgesetze und Verordnungen werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in demselben noch nicht in Geltung sind, hiermit eingeführt:
§. 2. Soweit zur Ausführung der im §. 1. erwähnten Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften erforderlich sind, werden dieselben von diesen Staaten erlassen werden.
Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete betreffend vom 29. Dezember 1867.
§. 1.
Das in Preußen geltende Miltair-Strafrecht, insbesondere das Strafgesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845., einschließlich der Strafgerichts-Ordnung, nebst allen dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Vorschriften, wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiete eingeführt, vorbehaltlich näherer Bestimmungen zu solchen Vorschriften, welche eine in dem übrigen Bundesgebiete überhaupt nicht oder nicht in gleichem Maaße bestehende Einrichtung und Anordnung zur Voraussetzung haben.
Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.
§. 1.
Das Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Oktober 1872 in Kraft.
§. 2.
[1] Mit diesem Tage treten im ganzen Bundesgebietes alle Militärstrafgesetze, insoweit sie materielles Strafrecht zum Gegenstande haben, außer Kraft.
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes. Vom 27. Januar 1890
§. 3.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 20 Armeekorps besteht.
2 Armeekorps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 16 Armeekorps formirt.
Nun wohl doch das wichtigste.
Vertrag mit Bayern über den Beitritt zur Deutschen Verfassung vom 23. November 1870
§ 5. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen, so findet Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung. Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege - und zwar mit Beginn der Mobilisierung - unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
Fazit:
Der ewige Bund Deutsches Reich hat seine eigene Militärgesetzgebung. Das Königreich Bayern ist dabei ausgeschlossen da es seine eigene Militärgesetzgebung hat.
Im Kriege sind die Bayern jedoch dem Bundesherrn = Oberbefehlshaber des Heere = Deutscher Kaiser unterstellt. Also gilt es für alle.
Im Kriegs- und Belagerungszustand ist jeder Einzelne dem Bundesfeldherrn (Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser) durch das folgende unterstellt:
Artikel 61 Reichsverfassung
Artikel 63 Reichsverfassung
Artikel 68 Reichsverfassung
Artikel 64 Reichsverfassung
Gesetz über den Belagerungszustand §4
Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche §§ 1,2,3
Preußische Verfassung Art 46 + 47
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes.
Durch diese rechtlich gültigen derzeit handlungsunfähigen Gesetzen ist es rechtlich unmöglich, dass:
hier in der BRD „Staatsangehörigkeitsausweise“ mit Wappen des DR oder der Bundesstaaten, mit der Suggestion „im staatlichen Recht“, ausgegeben werden können, wenn alles Gültige handlungsunfähig ist.
Hier in der BRD jemand über Siegelrechte, mit der Suggestion „im staatlichen Recht“, verfügt wenn alles Gültige handlungsunfähig ist.
Gemeinden mit der Suggestion „im staatlichen Recht“ „reaktiviert“ werden die derzeit handlungsunfähig sind in den einzelnen Bundesstaaten.
Ein Bundesfürst etwas tun kann, weil er ebenfalls dem Bundesfeldherrn (Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser) im Kriegs- und Belagerungszustand unterstellt ist.
In der BRD sogenannte „AKB`s“ errichtet werden können weil die AKB`s ebenfalls dem Bundesfeldherrn (Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser) im Kriegs- und Belagerungszustand unterstellt sind.
In der BRD derzeit mehrere sogenannte „Reichskanzler“ oder „Reichsbeamte“ geben kann da diese erstens nicht vom Kaiser gemäß Artikel 15 + 18 der Reichsverfassung ernannt worden sind und zweitens, diese ebenfalls dem Bundesfeldherrn (Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser) im Kriegs- und Belagerungszustand unterstellt wären.
Keiner von uns etwas tun kann solange der Bundesfeldherr (Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser) im Kriegs- und Belagerungszustand nicht seinen ersten Befehl im handlungsfähigen Bund Deutsches Reich ausgesprochen hat. Hat er seinen ersten Befehl ausgesprochen, sind wir ihm immer noch im Kriegs- und Belagerungszustand unterstellt.
„Art. 15 Reichsverfassung 1871 Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen“.
„Art. 18 Reichsverfassung 1871 Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten“.
Was würde für uns der Kriegs- und Belagerungszustand heute bedeuten, wenn das Reich als Ganzes wieder handlungsfähig wäre?
Es beginnt die Stunde 0 mit dem Kriegs- und Belagerungszustand der bis heute nicht aufgehoben wurde und alle Deutschen dem Bundesfeldherrn (Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser) unterstellt sind, wenn das Reich als Ganzes wieder handlungsfähig ist.
Der Bundesfeldherr muss erst seinen ersten Befehl aussprechen. Hat er seinen ersten Befehl ausgesprochen, sind wir ihm immer noch im Kriegs- und Belagerungszustand unterstellt.
Merke: Aus den oben genannten Gründen ist es rechtlich und staatsrechtlich gesehen unmöglich, dass von uns, dem Staatsvolk der souveränen Staaten, jemand etwas tun kann. Vollkommen egal auf welche Art und Weise.
Wir benötigen unseren Bundesfeldherrn, Oberbefehlshaber des Heeres, Deutscher Kaiser im Kriegs- und Belagerungszustand als unseren derzeit obersten Souverän, um das Reich als Ganzes wieder handlungsfähig zu setzen.
Damit der Bundesfeldherr seinen ersten Befehl aussprechen kann, benötigt er uns. Das Staatsvolk der souveränen Staaten die sich als solche erkannt haben.
Deswegen ist es so wichtig, dass man sich mit der eigenen Geschichte befasst, sich informiert, recherchiert, sich Wissen aneignet, bei der Wahrheit bleibt die geschrieben steht also authentisch ist und dieses Wissen an seine Mitmenschen als Information weitergibt.
Wir sollten unseren Willen kundtun um zu zeigen, dass wir freie Menschen werden wollen. Dazu benötigen wir nichts außer uns selbst, unseren Willen und das gemeinsame Ziel in Form 1871 und Kaiser.
Wo sollten wir unseren Willen zeigen?
Überall wo es uns möglich ist. In Gesprächen, auf Vorträgen, auf den Bundesstraßen jeden Sonntag, Russische Botschaft, Amerikanische Botschaft, auf Stammtischgesprächen, auf dem Bundesstaaten Treffen, in Potsdam etc.
Was sollte das Endziel sein?
Vor dem Reichstag? Vor der russischen oder amerikanischen Botschaft? Vielleicht in Bonn? Oder sollte das Endziel dort sein, wo unser derzeit oberster Souverän Seine Königliche Hoheit Georg Friedrich Prinz von Preußen etwas für uns alle tun kann? Wo könnte er denn etwas für uns alle tun? Da kommt rein rechtlich nur die Burg Hohenzollern oder das Neue Palais in Potsdam in Frage.
Gehen wir davon aus, dass wir richtig viele sein werden in Potsdam. Ab 1 Million aufwärts. Georg Friedrich sieht und hört uns und wird heraus treten.
Er ist Prinz von Preußen. Als Prinz von Preußen ist er gemäß Erb Linie und den Hausgesetzen der Hohenzollern auch schon König von Preußen. Seine Krone könnte er sich schon aufsetzen. Den Eid auf die Krone gemäß Art. 58 Preußische Verfassung kann er erst ablegen wenn gemäß Art. 51 Preußische Verfassung die Kammern eröffnet hat.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle, innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Dann sollte er von uns in das Schloss Bellevue begleitet werden. Das wäre naheliegend, weil es bereits der Amtssitz des derzeitigen sogenannten deutschen „Staatsoberhaupts“ ist. Wenn das Amt des Bundespräsidenten durch einen Monarchen ersetzt würde, könnte der Gesetzgeber einfach festlegen, dass der Kaiser Bellevue als Amtssitz nutzt.
Warum nicht das Berliner Schloss? Die Hauptresidenz des Deutschen Kaisers war das Berliner Schloss. Dort befanden sich die offiziellen Wohnräume des Kaisers, die Repräsentationsräume, die Thronsäle, die Arbeitszimmer,
sowie der Mittelpunkt der Hofhaltung und vieler Staatsakte.
Unter Wilhelm II. war das Berliner Schloss der wichtigste Amtssitz des Kaisers.
Historisch wäre dies die passendste Wahl. Allerdings ist das Gebäude heute ein Museum und Kulturzentrum. Eine Umwidmung zur Residenz wäre politisch und organisatorisch ein sehr großer Schritt. Deswegen das Schloss Bellevue.
Hat er sich die Krone aufgesetzt, ist er gemäß preußischer Verfassung und Verfassung 1871 auch schon Präsident des Bundes. Es wäre dann nur noch eine formelle Angelegenheit die erst stattfinden kann, wenn die Gesetzgebung im Reich und im Königreich Preußen wieder hergestellt worden ist.
Dazu die wichtigsten gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 45: Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entlässt die Minister, befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erlässt die notwendigen Verordnungen.
Art. 46: Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47: Er besetzt alle Stellen im Heer und in den anderen Bereichen des Staatsdienstes, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 48: Der König kann Krieg erklären, Frieden schließen und Verträge mit fremden Staaten abschließen. Handelsverträge oder Vereinbarungen, die dem Staat oder seinen Bürgern Lasten auferlegen, bedürfen allerdings der Zustimmung der Kammern.
Art. 51: Der König beruft die Kammern ein und beendet ihre Sitzungen.
Art. 62: Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinsam vom König und zwei Kammern ausgeübt.
Wer die preußische Verfassung liest, erkennt sofort: Nur der König kann die staatliche Ordnung wiederherstellen. Ähnlich verhält es sich mit der Verfassung von 1871:
Art. 11: Das Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, der den Titel Deutscher Kaiser trägt. Der Kaiser vertritt das Reich völkerrechtlich, erklärt Krieg, schließt Frieden, geht Bündnisse ein und empfängt Gesandte. Zur Kriegserklärung im Namen des Reiches ist die Zustimmung des Bundesrates nötig – außer bei Angriffen auf unser Bundesgebiet oder unsere Küsten.
Art. 12: Dem Kaiser obliegt es, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 15: Der Reichskanzler, vom Kaiser ernannt, leitet die Geschäfte des Bundesrats.
Art. 17: Der Kaiser erlässt Reichsgesetze und überwacht ihre Ausführung. Seine Anordnungen brauchen die Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortung übernimmt.
Art. 18: Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, lässt sie vereidigen und kann sie entlassen, wenn es erforderlich ist.
Man sollte also erkennen, dass ohne den König von Preußen, dem Präsident des Bundes als Bundesfeldherr gar nichts geht.
Ist er im Schloss Bellevue angekommen, sollte ihm in einen öffentlichen Akt alles übergeben werden. Er spricht als Bundesfeldherr seinen ersten Befehl aus und nun kann die komplette Gesetzgebung im Reich und in den Bundesstaaten von den Bundesfürsten wieder hergestellt werden.
Die Reihenfolge ist sicherlich nicht korrekt, doch sollte alles einigermaßen gleichmäßig durchgeführt werden. Es ist nur ein Gedankengang.
In Preußen wird die Gesetzgebung wieder hergestellt. SKH GFPvP leistet seinen Eid auf die preußische Verfassung. Im Reich wird der Reichskanzler und Staatssekretäre benannt. Wahlen in den souveränen Staaten um die Volksvertreter für den Reichstag zu wählen werden abgehalten. Die Bürgermeister werden in den Gemeinden gewählt. Der Reichstag und Bundesrath wird eröffnet.
Und nun, nach diesen ganzen Prozedere, sind wir endlich freie souveräne Menschen die über sich selbst bestimmen dürfen. Allerdings unterstehen wir alle dann immer noch dem Bundesfeldherrn im Kriegs- und Belagerungszustand und war so lange, bis dieser vom Präsident des Bundes aufgehoben wurde.
Inwieweit dann alte Gesetze/bestehende Gesetze angewendet oder ganz neu geschrieben werden, wird man dann sehen. Auf alle Fälle ist es eine sehr große Verantwortung, gerade für die Volksvertreter im Reichstag, alles zum Wohle von uns umzusetzen. Es ist ein Bewusstseinsprozess wo wir uns alle unterstützen sollten.
Die Verfassung 1871, die Landesverfassungen und die Staatsgrundgesetze sollten an die heutige Zeit angepasst werden. Am wichtigsten dabei ist, dass das römische Recht, das Kanonische Recht und die Bullen der Päpste zu 100% auf ewig ausgeschlossen werden. Die Verfassung 1871 wird gemäß Artikel 78 der Reichsverfassung geändert.
Unsere Verantwortung beginnt schon viel früher. Wir möchten schließlich nie wieder belogen und betrogen werden. Dazu gehört, dass sich alle an dem Aufbau unserer gemeinsamen Zukunft beteiligen.
Damit wurde der Verfassungsbruch von 1918 geheilt.Jetzt fehlt nur noch der Friedensvertrag der ein Anfang von einem Weltfrieden sein könnte.

Es sollte eine Kommission ins Leben gerufen werden die dafür sorgt, dass so etwas wie 1918 nie wieder geschehen kann.
Alle Firmen, Gemeinden, Verwaltungsstrukturen im Reich und in den Staaten haben gläsern zu arbeiten. Es sollte für jeden Einzelnen nachvollziehbar sein wer was wann tut. Es darf keine sogenannten Geheimverträge mehr geben. Wir sind das Staatsvolk der souveränen Staaten und haben das Recht zu erfahren was in unserem Land geschieht.
Wir sollten dafür sorgen, dass alle diejenigen die Unrecht getan haben zur Verantwortung gezogen werden. Sei es wegen Corinna, unrechtmäßiger Entzug des Kindes, Kinderhandel, unrechtmäßige Wegsperrungen ins Gefängnis oder Psychiatrie etc.
Für alle Branchen sollten die Gesetze zum Wohle aller verändert werden. Die Lehrpläne an den Schulen, Gymnasien sollten verändert werden damit unsere Kinder wieder etwas Richtiges gelehrt bekommen.
Nahrung, Gesundheit, Steuern, Polizei, Armee, Rettungsdienste, Justizwesen, Verwaltungsstruktur, Bildungswesen, Infrastruktur, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsordnung, Umwelt- und Naturschutzrecht, Kommunalrecht, Finanzverfassung, Außenpolitik und Diplomatie, Medien- und Rundfunkrecht, Datenschutz und Informationsfreiheit etc. sollte zum Wohle aller zum Positiven verändert werden.
Parteienrecht sollte abgeschafft werden, da wir nur uns und die gewählten Volksvertreter die im Reichstag sitzen, benötigen.
Ihr seht, es gibt sehr viel zu tun. Wir sind die Veränderung. Wir können gemeinsam etwas Positives für uns alle schaffen.
Kehren wir zu unserer Spiritualität, unserem Bewusstsein zurück und erinnern wir uns daran, was uns unsere Ahnen mit auf den Weg gegeben haben. Es sind die deutschen Tugenden.
Ich versichere, dass die hier erfolgten Daten, Fakten, Nachweise nach besten Wissen und Gewissen als Information von mir zusammengetragen worden sind.
Doch wie schon oben geschrieben ist es nicht meine Wahrheit sondern die die geschrieben steht. Bei der Zusammenstellung kann sich durchaus ein rechtlicher Fehler eingeschlichen haben, da ich nicht Mr. Allwissend und schon lange nicht perfekt bin. Sollte sich ein rechtlicher Fehler eingeschlichen haben, habt ihr zu jeder Zeit das Recht und die Pflicht es mit Fakten zu widerlegen. Dafür wäre ich euch dankbar.
Ansonsten bleibt mir nur noch euch darum zu bitten, dass ihr nichts mehr glaubt und alles prüft. Das ihr recherchiert und euch selbst davon überzeugt ob es der Wahrheit entspricht oder nicht.
Für Thron und Reich.
Für eine bessere Zukunft unserer Kinder.
Für ein Gemeinsam, Zusammen und Miteinander.
Für die Wahrheit die geschrieben steht.
Für unseren Präsident des Bundes.
Für Heimath und Weltfrieden.
Dafür stehe ich mit meinem Familiennamen.
Heil und Segen wünscht euch euer
Frank Radon
Quellen
Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.
Gesetz über den Belagerungszustand
Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht
Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 27. Januar 1890
Vertrag mit Bayern über den Beitritt zur Deutschen Verfassung