Was war zuerst da, das Huhn oder das Ei?

 

Es gibt ja unendliche sinnlose Diskussionen darüber. Manche Personen betiteln einen sogar als "Hochverräter" wenn man nicht so wie sie dazu bereit ist zu interpretieren und sich seine Welt so zu malen wie sie einem gefällt. Sie haben ein richtiges Problem damit wenn man sich nur an nachweisbare Fakten in Form von gültigen Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachungen, Landesverfassungen und die Verfassung 1871 hält.

 

Die Bundesstaaten im Deutschen Reich 1871 - 1918 waren schon vor dem ewigen Bund Deutsches Reich souveräne Staaten.

 

Beispiele

 

Das Königreich Preußen verfügt nicht nur über Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt sondern auch über eine eigene Staatsangehörigkeit und über eine eigene Verfassung.

In der preußischen Verfassung wird das Staatsgebiet definiert.

 

Titel 1. Vom Staatsgebiete

Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische

Staatsgebiet.

Art. 2. Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.

 

Das Königreich Bayern verfügt nicht nur über Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt sondern auch über eine eigene Staatsangehörigkeit und über eine eigene Verfassung.

 

Titel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchischer Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde.

 

 

Das Königreich Sachsen verfügt nicht nur über Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt sondern auch über eine eigene Staatsangehörigkeit und über eine eigene Verfassung.

 

I. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen   

§ 1 

Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, untheilbarer Staat (des Deutschen Bundes). 

§ 2 

(1) Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden. 

 

Das könnte man nun beliebig fortführen. Nun haben sich diese souveränen Staaten zu einem ewigen Bund vereinigt.

 

Der ewige Bund war nicht zuerst da aus diesem dann die Bundesstaaten entstanden sind.

Die souveränen Staaten waren zuerst da und diese haben einen ewigen Bund geschlossen = Staatenbund

 

In den Landesverfassungen wird von Staaten und Staatsgebiet geschrieben. In der Verfassung 1871 sieht das anders aus.

 

I. Bundesgebiet

Art. 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

 

Jeder sollte sich nun fragen, wieso in der Verfassung 1871 nicht von einem Staatsgebiet die Rede ist.

Die Antwort darauf wäre, dass das Deutsche Reich 1871 - 1918 kein Staat ist.

 

Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt müssen vorhanden sein damit sich ein Staat Staat nennen darf. Sobald eines fehlt, kann man nicht von einem Staat sprechen.

 

Die Mitmenschen die von sich geben, dass das Deutsche Reich 1871 - 1918 ein Staat sei waren bis zum heutigen Tage nicht in der Lage dieses mit der Verfassung, Gesetzen, Dokumenten, Heimathscheinen zu beweisen. Es gibt in der Zeit von 1871 - 1918 nicht ein Dokument wo bei Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" steht! Es steht immer nur bei Staatsangehörigkeit Preußen, Sachsen, Bayern, Hessen etc.

 

Das RuStAG bestätigt dies auch.

 

§ 1.

 Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.

 

Die deutsche Sprache ist und bleibt eine absolut präzise Sprache. Sie lässt keinerlei Interpretation und Spekulation zu.

 

"Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt".

"Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt".

 

Bei den Bundesstaaten wird von Staatsangehörigkeit geschrieben.

Bei der Reichsangehörigkeit nicht. Also kann die Reichsangehörigkeit niemals eine Staatsangehörigkeit bedeuten da diese von der Gesetzgebung niemals definiert wurde.

 

Das Fazit aus der Verfassung 1871, Landesverfassungen, Gesetzen und Verordnungen ist, dass das Deutsche Reich 1871 -1918 kein Staat sein kann, dass es ein Staatenbund ist da die souveränen Staaten zuerst da waren und diesen Bund geschlossen haben und, dass die Reichsangehörigkeit keine Staatsangehörigkeit ist.

 

Nur die souveränen Staaten verfügen über eine Staatsangehörigkeit.

Nur die souveränen Staaten verfügen jeweils über ihr Staatsgebiet.

 

Man sagt, dass jeder souveräne Staat über eine Verfassung verfügt. Das ist beim Deutschen Reich etwas Einzigartiges und Neues. Ja, es gibt kein halb schwangeres Weib. Die souveränen Staaten haben einen Teil ihrer Souveränität abgetreten damit die Verfassung von 1871 in allen Bundesstaaten ihre Gültigkeit erhält. Dennoch ist ihnen mit Artikel 68 Verfassung 1871 die größtmögliche Souveränität erhalten geblieben.

Wären die Staaten nicht mehr souverän oder vielleicht sogar keine Staaten, würde das in der Verfassung stehen indem man sie als Länder bezeichnen würde. Es steht jedoch etwas anderes in der Verfassung.

 

Art. 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

 

Wenn die Bundesstaaten keine souveränen Staaten wären dann würde es Staatsangehörigkeiten wie Preußen, Sachsen, Bayern usw. geben.

 

Glaube nichts, prüfe alles = selbst denken

 

Und diese souveränen Bundesstaaten vereinigten sich in der Reichsverfassung von 1871 im „Ewigen Bund“, welche Ihnen zu ihrer staatlichen Existenz dazu noch die völkerrechtliche Existenz im Deutschen Reich sicherte.