Denkschrift zum Verfassungsbruch vom 8. und 9. November 1918 und seine rechtlichen Auswirkungen auf das Deutsche Reich
Wieso sagen wir, daß die Verfassung 1871 immer noch gültig ist und ihre Rechtspflege seit dem 28. Oktober 1918 0:00Uhr ruht?
Dieses obliegt dem Umstand, daß durch die eigenmächtige Verkündung der angeblichen Abdankung des Präsidiums des Bundes „Deutscher Kaiser“ und König von Preußen Wilhelm II., durch den letzten Reichskanzler Prinz Max von Baden und der Ausrufung der Republik durch Philip Scheidemann, der sozialistischen Republik durch Karl Liebknecht am 9. November 1918 sowie der Ausrufung des bayrischen Freistaates und die verkündete Absetzung des König Ludwig III. durch Kurt Eisner am 8. November 1918 in München der Verfassungsbruch herbeigeführt und eingetreten ist.
Um diese Tatsachen zu verdeutlichen, gehen wir nun in die rechtliche Argumentation ein und werden dieses an Hand von Fakten beweisen.
1. Angebliche Abdankung des Königs von Preußen als Präsidium des Bundes gemäß Artikel 11 Reichsverfassung. Dieser Staatsakt bedarf der korrekten Vorgehensweise, welche die Kontrasignatur des Reichskanzlers unabdingbar macht (Artikel 17 Reichsverfassung). Diese ist jedoch auf den beigebrachten angeblichen Zeitdokumenten nicht vorhanden.
Die dargebrachte Unterschrift entspricht nicht der Form und Norm, welche der Kaiser zur Legitimation nutzte und um Rechtswirksamkeit zu erlangen mit seinen typischen Merkmalen, die er mit IR (Imperator Rex) auf allen gültigen Verträgen und Gesetzen versah und obligatorisch ist (BGB Paragraph 126). Außerdem muß jedes gültige Gesetz mit einem unverletzten der Norm entsprechenden Siegel versehen sein, welches keinen Siegelbruch aufweisen darf! Diesen Siegelbruch, der durch das Hineinschreiben der Unterschrift eines Wilhelm erfolgte, beweist jedoch, daß dieses präsentierte Schriftstück eine Verletzung des Siegels bestätigt und somit ist diese Abdankung rein rechtlich ungültig und irrelevant.
2. Um den Umstand des Verfassungsbruches durch Eisner, Liebknecht und Scheidemann zu begründen, bedarf es der tieferen Beleuchtung, da die Abänderung des Artikel 11 Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 den Zusatz „gegeben Großen Hauptquartier“ beinhaltet.
Dieses Gesetz, welches ordnungsgemäß durch Reichstag/Bundesrat/Unterschrift des Kaisers sowie der Kontrasignatur am 28. Oktober 1918 ohne Gültigkeitsbenennung gegeben und veröffentlicht wurde, hätte erst 14 Tage nach Veröffentlichung seine Gültigkeit gemäß Artikel 2 RV erlangt.
Dieses Gesetz hätte dem Reichstag und den Reichskanzler mehr Befugnisse zur Umstrukturierung des Regierungssystems im parlamentarischen Einvernehmen übertragen. Jedoch hat die Abänderung des Artikel 11 Reichsverfassung niemals ihre Gültigkeit erlangt, da diese erst am 11. November 1918 (14 Tage nach Veröffentlichung vom 28. Oktober 1918) eingetreten wäre, welches im Artikel 2 Reichsverfassung gesetzlich formuliert ist. Somit wurde durch Intervention von außen (W. Willson) die Ausrufung irgendwelcher Freistaaten und Republiken am 8. und 9. November 1918 und somit das normiert legale und vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren gebrochen. Durch diesen revolutionären Staatsstreich wurde die Gesetzgebung zum Stillstand gebracht.
Warum schreiben wir dieses nun und lenken das Augenmerk auf diese unumstößlichen Tatsachen? Weil durch diesen Umstand die legale Rechtspflege seit dem 28. Oktober 1918 zum Stillstand gekommen ist und das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich handlungsunfähig gesetzt wurde.
Alle nachfolgenden sogenannten Kanzler, Präsidenten, Bundesratsmitglieder und Parlamente begründeten ihren Anspruch seit dem 8./9. November 1918 auf dem Tatbestand des Verfassungsbruchs und wollten diese Tatsache durch die Benutzung des Namens „Rat der Volksbeauftragten“ eine gewisse Legalität und einen anscheinenden Willen des deutschen Volkes und der Bundesstaaten bescheinigen und präjudizieren.
Dieser Volkswille wurde jedoch niemals auf rechtlichem Wege seit dieser Zeit über ein Referendum abgefragt oder bestätigt! Das beweisen auch die ganzen Unruhen, Aufstände, Regierungswechsel der darauffolgenden Tage, Monate und Jahre.
Nun jedoch zurück zu den Ereignissen des Verfassungsbruchs vom 8./ 9. November 1918.
Wenn also alle Gesetze ab dem 28. Oktober 1918 0:00 Uhr keine Gültigkeit erlangten und somit die Rechtspflege ruhte, bedeutet dieses, daß alle ordnungsgemäß erlassenen Gesetze bis zum 27. Oktober 1918 24:00 Uhr ihre Gültigkeit besitzen!
Daraus ergibt sich, daß das entscheidende Gesetz, welches das Deutsche Reich bis zum 27. Oktober 1918 umfänglich veränderte und somit seine Handlungsfähigkeit und seine Gesetzgebung beeinflußte, das Gesetz über den Belagerungszustand gemäß Artikel 68 Reichsverfassung ist, welches durch Verkündung am 31. Juli 1914 in Kraft gesetzt wurde!
Artikel 68 Reichsverfassung
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.).
Der Wortlaut der Verordnung, betreffend die Erklärung Kriegszustandes im Reichsgesetzblatt Nr. 47:
"Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, etc.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Deutschen Reiches, was folgt:
Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft."
Mit dieser Verordnung trat gemäß Artikel 68 Reichsverfassung zugleich das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Kraft.
Daraus § 3, Satz 2:
"Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur Anzeige gebracht."
Bis dato ist weder durch den Deutschen Kaiser noch durch den König von Preußen eine entsprechende Anzeige zur Aufhebung des Belagerungszustandes oder die Erklärung über die Beendigung des Kriegszustandes ergangen. Daraus folgt: Das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand ist in Kraft. Dessen Schlußbestimmung § 18 lautet:
"Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.".
Somit ist das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 das höchste Gesetz für Deutsche gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Siehe hierzu Artikel 57 Reichsverfassung.
Siehe Preußisches Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 welches u.a. die Einrichtung der Kriegsgerichtsbarkeit und deren Ausübung regelt.
Bezüglich dieses Artikels besteht lediglich zu Gunsten Bayerns eine interimistische Ausnahme, indem in Ziffer III § 5 Nr. VI des bayr. Vertrags bestimmt ist:
„Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.“
In Konsequenz dieser Bestimmung wurde in § 7 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betr. folgender Vorbehalt getroffen:
„An Stelle der Vorschriften des § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 hat es für Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das Standrecht sein Bewenden.“
Um auch die Frage zu beantworten, ob den Landesherren der Bundesstaaten die Befugnis zusteht, den Kriegszustand aufzuheben oder für ihre Gebiete den Kriegszustand – wenigstens in Friedenszeiten – zu verhängen, ist zu verneinen und zwar aus zwei Gründen.
Die Erklärung des Kriegszustandes ist Ausfluss des kaiserlichen Militäroberbefehls (welches auch im Artikel 11 und den Artikeln 57 bis 68 RV geregelt ist); die Einzelstaaten sind nicht befugt, in denselben einzugreifen, insbesondere den Militärbefehlshabern die gesamte Oberleitung der Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit für dieselbe zu übertragen und die Militärgerichtsverfassung eigenmächtig umzuändern. Dies aber sind die mit der Erklärung des Kriegszustandes eintretenden, in § 4, 6 und 7 des Gesetzes erwähnten Rechtsfolgen. Kein Festungskommandant und kein kommandierender General dürften einem derartigen Befehl nachkommen, wenn er ihm nicht vom Kaiser erteilt ist, oder gar gegen den Willen des Kaisers. Sodann sind die Regierungen der Einzelstaaten nicht befugt, Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuändern.
Die Erklärung des Belagerungszustandes hat aber eine zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuchs und, sofern Kriegsgerichte eingesetzt werden, auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung zur Folge. Des Weiteren wurden alle Bundesstaaten in 24 Armeekorpsbezirke unterteilt und eine Militärverwaltung mit militärischen Befehlshabern in Kraft gesetzt. Der Oberbefehl liegt beim Deutschen Kaiser und wird von ihm über das Kriegsamt ausgeübt, dem diese 24 Armeekorpsbezirke des Deutschen Reiches unterstehen. Den Befehlshabern der Armeekorpsbezirke unterstehen im Bereich des jeweiligen Armeekorpsbezirks die Leiter von Gebieten, Regionen und Verwaltungsbezirken.
Merke!
Im Deutschen Reich herrscht also seit dem 31. Juli 1914 eine vorübergehende für den Fall der Bedrohung des Ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes und der Aufrechterhaltung zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes eine per Reichsverfassung und Reichsgesetz erlassende Militärverwaltung! Diesbezüglich sind alle anderweitigen Argumentationen nicht zielführend, da alle Möglichkeiten der parlamentarischen Verfassungsrevisionen oder auch Verfassungsänderungen durch den Verfassungsbruch vom 8./9. November 1918 zum Stillstand gekommen sind.
Um also einen Friedensvertrag herzustellen, den Belagerungszustand aufzuheben und die Staatsform legal zu erneuern, braucht es den Kaiser. Dieser wiederum benötigt das deutsche Volk, welches gemäß RuStaG vom 22. Juli 1913 gesetzlich formuliert wurde. Erst dann kann ein souveränes mit Selbstbestimmungsrecht versehenes Volk die staatliche Ordnung verändern! Alles andere wäre auch nur ein weiterer Verfassungsbruch.
Welche rechtlichen Schritte nun umgesetzt und eingeleitet werden müssen, liegt jetzt in der Verantwortung jedes einzelnen von uns. Denn man muß nicht gegen etwas sein, sondern für etwas, um etwas positiv zu verändern. Und es ist dabei auch nicht wichtig, ob man rechts oder links ist, man sollte sich nur an dem rechtlichen Pfad orientieren, der vorgeschrieben ist, um einem gemeinschaftlichen WIR nicht mehr länger im Wege zu stehen.
Einzige Frage die sich wirklich jeder stellen sollte:
Warum wurde damals nicht noch zwei Tage bis zum 11. November 1918 mit irgendwelchen Verkündigungen gewartet?