Kulturkampf Otto von Bismarck gegen Papst Pius
Das Römisch-Kanonische Recht galt seit ca. 453 bis zum heutigen Tag weltweit.
Hatte es aber auch Gültigkeit im Deutschen Reich 1871-1918?
Da möchte ich gerne mit der Preußischen Verfassung von 1850 anfangen. Denn in dieser Verfassung war der bürgerliche Tod schon ausgeschlossen.
Zitat: „Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt". Zitat Ende
Das Deutsche Reich wurde 1871 gegründet
Zitat: Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben". Zitat Ende
Dieser Bund von souveränen Staaten war eine Vereinigung und
kein Verein.
Durch den Kulturkampf zwischen Bismarck und Papst Pius war die Kirche im Deutschen Reich durch Gesetz verboten. Der bürgerliche Tod war schon in der preußischen Verfassung ausgeschlossen.
Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1871 kam es zwischen Reichskanzler Otto von Bismarck und Papst Pius IX. zu einem Streit. Der Papst wollte den Einfluss der römisch-katholischen Kirche auf Politik, Wissenschaft und Kultur wieder ausweiten. Er lehnte Religionsfreiheit sowie die Trennung von Kirche und Staat vehement ab. Für diese Ideen setzte sich im Deutschen Reich die katholische Zentrumspartei ein. Bismarck sah darin eine Gefahr für die deutsche Reichseinheit. Daher beschloss er zwischen 1871 und 1878 gegen die katholische Kirche einige Maßnahmen, die als „Kulturkampf“ bekannt wurden. Die katholische Zentrumspartei, gegen die Bismarck den Kulturkampf führte, wurde zum ersten Opfer dieser Politik.
Zu den wichtigsten Maßnahmen des „Kulturkampfes“ zählen der „Kanzelparagraph (der Kanzelparagraph (§ 130a StGB) wurde durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I. S. 735) für die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben.)„, das „Jesuitengesetz“ und die Einführung der Zivilehe.
Die Zivilehe war ab 1874 in Preußen und ab 1875 im ganzen Reich rechtlich verpflichtend. In Preußen ersetzte Bismarck die geistliche Schulaufsicht durch eine staatliche. Die „Maigesetze“ legitimierten eine staatliche Kontrolle über die Ausbildung von Geistlichen. Darüber hinaus sorgten das „Brotkorbgesetz“ und „Klostergesetz“ dafür, dass der Einfluss der katholischen Kirche auf das politische und gesellschaftliche Leben möglichst eingeschränkt wurde.
Infolgedessen kam es zwischen dem Deutschen Reich und Vatikan 1872 zum Abbruch der diplomatischen Beziehungen.
Aufhebung der katholischen Abteilung im preußischen Kultusministerium; ihre Aufgabe hatte darin bestanden, bei Schwierigkeiten einen Interessenausgleich zwischen Staat und katholischer Kirche zu vermitteln. Bismarck bezeichnete diese Abteilung abwertend als "Staatsministerium des Papstes in Preußen"; quasi ein Brückenkopf des Katholizismus.
Einführung des Kanzelparagraphen, der "für Geistliche, die in Ausübung ihres Berufes Angelegenheiten des Staates in einer zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet erscheinenden Weise erörtern, Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren" vorsah. Der Gebrauch der Kanzel zur politischen Agitation sollte damit verboten werden.
Schulaufsichtsgesetz; es sah die staatliche Aufsicht über alle Schulen und die staatliche Ernennung von Schulinspektoren vor.
Jesuitengesetz; nicht nur einzelne Jesuiten, sondern die gesamte Gesellschaft Jesu und "die ihr verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen" wurden aus dem Reich ausgewiesen.
Das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen; Voraussetzung für einen Anstellungsvertrag waren von nun an ein Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, das Studium an einer deutschen Universität, die Ablegung eines "Kulturexamens" in Philosophie, Geschichte und Literatur.
Das Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
Das Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Zucht und Strafmittel; es beschränkte die Wirkung kirchlicher Disziplinarmaßnahmen auf den rein religiösen Bereich.
Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche, das die staatlichen Auswirkungen des Kirchenaustritts regelte.
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung in Preußen, wodurch die obligatorische Zivilehe eingeführt wurde.
Das Reichsgesetz betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern (Expatriierungsgesetz); es sollte die maigesetzwidrige Anstellung und Tätigkeit von Geistlichen verhindern und sah deshalb für solche Fälle nach rechtskräftiger Verurteilung die Ortsverweisung oder die Ortszuweisung innerhalb des Reichsgebietes, im Wiederholungsfalle die Ausbürgerung und Ausweisung vor.
Das preußische Gesetz über die Verwaltung erledigter Bistümer; es bekräftigte auch für die Wahl von Bistumsverwesern die Vorschriften der Maigesetze 1873 (Anzeigepflicht) und sah für den Fall, dass kein Bistumsverweser in staatlich anerkannter Weise gewählt wurde, die Vermögensverwaltung durch einen Staatskommissar vor.
Im Juli 1874 führte der Attentatsversuch des Böttchergesellen Kullmann auf Bismarck zu einer erheblichen Verschärfung der Kulturkampfmaßnahmen. In Kullmann sah man ein Werkzeug einer "ultramontanen Verschwörung". Die staatliche Verfolgung traf nun besonders die katholischen Vereine und die Presse.
1875 folgten weitere gegen die Kirche gerichtete Maßnahmen:
Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, das die obligatorische Zivilehe reichseinheitlich einführte.
Das preußische Gesetz über die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen (Sperrgesetz, Brotkorbgesetz), das die Zahlung der Staatsleistungen von der Abgabe einer schriftlichen Gehorsamserklärung gegenüber allen Staatsgesetzen abhängig machte.
31.05.1875
Das preußische Gesetz über die Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche, das alle Orden mit Ausnahme der Krankenpflegeorden binnen sechs Monaten verbot, wobei nur für die Schulorden die Auflösungsfrist verlängert werden konnte.
Das preußische Gesetz über die Aufhebung der Artikel 15, 16 und 18 der preußischen Verfassung.
Das preußische Gesetz über die Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden, das zur Vermögensverwaltung in jeder katholischen Gemeinde einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung vorschrieb.
Das preußische Gesetz über die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an kirchlichen Vermögen, das den Altkatholiken bei Vorliegen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern die Mitbenutzung der katholischen Kirchen und Friedhöfe zuerkannte.
26.02.1876
Im Zuge der Novellierung des Strafgesetzbuches wurde die Strafandrohung des Kanzelparagraphen auch auf die Ausgabe und Verbreitung von Schriftstücken ausgeweitet.
§ 130a
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.
Das Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen unterstellte die gesamte kirchliche Vermögensverwaltung der Aufsicht des Staates.
Kein capitis deminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechtes und der Familienzugehörigkeit
kein Römisches Recht
kein Kanonisches Recht
kein bürgerlicher Tod
Zusammenfassung
Durch den Auschluß des bürgerlichen Todes in der preußischen Verfassung, durch die Unterstützung der Hohenzollern mit Otto von Bismarck im Kulturkampf gegen Papst Pius in Form erlassener Gesetze wurde dafür gesorgt, dass das römische Recht, das kanonische Recht und die Bullen der Päpste im ewigen Bund Deutsches Reich nicht zur Anwendung gekommen sind.
Beweise dafür sind das BGB §1 = Menschen, unsere Staatsangehörigkeiten in den Bundesstaaten sowie der Familiename in allen Dokumenten.
Wäre der bürgerliche Tod, römisches Recht, kanonisches Recht sowie die Bullen der Päpste nicht ausgeschlossen, gäbe es keine Staatsangehörigkeiten in den souveränen Bundesstaaten, eg gäbe kein BGB §1 = Mensch und es gäbe keine Familiennamen.
Leider gibt es in unserem Land immer wieder Mitmenschen, die uns in die Irre führen möchten. Sie tun es, indem sie uns Halbwissen und Halbwahrheiten vermitteln. Sie tun es, indem sie auf Bücher verweisen wo jegliche rechtliche Grundlage fehlt.
Glaubt nichts! Glauben ist eine Meinung haben. Wissen besteht aus nachweisbaren Fakten. Nachweisbare Fakten in diesem Fall sind Gesetze und Verfassungen.
Alles andere ist irrelevant.
Wenn ihr glaubt, ermöglicht ihr es diesen Betrügern, dass sie uns von der gemeinsamen Freiheit abhalten.
Otto von Bismarck sollte für das was er zum Wohle aller Deutschen geschaffen hat, als Held gefeiert werden!