Artikel 68 Reichsverfassung
"Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451 ff.)“.
Der Wortlaut der Verordnung, betreffend die Erklärung Kriegszustandes im Reichsgesetzblatt Nr. 47:
"Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, etc.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen des Deutschen Reiches, was folgt:
Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in
Kriegszustand erklärt. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft."
Mit dieser Verordnung trat gemäß Artikel 68 RV zugleich das Preußische Gesetz über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Kraft“.
Daraus § 3, Satz 2:
"Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur Anzeige gebracht."
Bis dato ist weder durch den Deutschen Kaiser noch durch den König von Preußen eine
entsprechende Anzeige zur Aufhebung des Belagerungszustandes oder die Erklärung über die Beendigung des Kriegszustandes ergangen. Daraus folgt: Das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand ist in Kraft. Dessen Schlußbestimmung § 18 lautet: "Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben".
Somit ist das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 das höchste Gesetz für Deutsche gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Siehe hierzu Artikel 57 RV.
„Art. 57 Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“
(siehe Preußisches Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851), welches u.a. die Einrichtung der Kriegsgerichtsbarkeit und deren Ausübung regelt.) Bezüglich dieses Artikels besteht lediglich zu Gunsten Bayerns eine interimistische Ausnahme, indem in Ziffer III § 5 Nr. VI des bayr. Vertrags bestimmt ist:
„Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.“
„An Stelle der Vorschriften des § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 hat es für Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das Standrecht sein Bewenden.“
Um auch die Frage zu beantworten, ob den Landesherren der Bundesstaaten die Befugnis zusteht, den Kriegszustand aufzuheben oder für ihre Gebiete den Kriegszustand – wenigstens in Friedenszeiten – zu verhängen, ist zu verneinen und zwar aus zwei Gründen.
Die Erklärung des Kriegszustandes ist Ausfluss des kaiserlichen Militäroberbefehls (welches auch im Artikel 11 und den Artikeln 57 bis 68 RV geregelt ist); die Einzelstaaten sind nicht befugt, in denselben einzugreifen, insbesondere den Militärbefehlshabern die gesamte Oberleitung der Zivilverwaltung und die Verantwortlichkeit für dieselbe zu übertragen und die Militärgerichtsverfassung eigenmächtig umzuändern. Dies aber sind die mit der Erklärung des Kriegszustandes eintretenden, in § 4, 6 und 7 des Gesetzes (Belagerungszustand) erwähnten Rechtsfolgen. Kein Festungskommandant und kein kommandierender General dürften einem derartigen Befehl nachkommen, wenn er ihm nicht vom Kaiser erteilt ist, oder gar gegen den Willen des Kaisers.
Sodann sind die Regierungen der Einzelstaaten nicht befugt, Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuändern. Die Erklärung des Belagerungszustandes hat aber eine zeitweise Veränderung des Strafgesetzbuchs und, sofern Kriegsgerichte eingesetzt werden, auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung zur Folge.
Des Weiteren wurden alle Bundesstaaten in 24 Armeekorpsbezirke unterteilt und eine Militärverwaltung mit militärischen Befehlshabern in Kraft gesetzt.
Der Oberbefehl liegt beim Deutschen Kaiser und wird von ihm über das Kriegsamt ausgeübt, dem diese 24 Armeekorpsbezirke des Deutschen Reiches unterstehen. Den Befehlshabern der Armeekorpsbezirke unterstehen im Bereich des jeweiligen Armeekorpsbezirks die Leiter von Gebieten, Regionen und Verwaltungsbezirken.
Im Deutschen Reich herrscht also seit dem 31. Juli 1914 eine vorübergehende für den Fall der Bedrohung des Ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes und der Aufrechterhaltung zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes eine per Reichsverfassung und Reichsgesetz erlassende Militärverwaltung!
Diesbezüglich sind alle anderweitigen Argumentationen nicht zielführend, da alle Möglichkeiten der parlamentarischen Verfassungsrevisionen oder auch Verfassungsänderungen durch den Verfassungsbruch vom 8./9. November 1918 zum Stillstand gekommen sind. Um also einen Friedensvertrag herzustellen, den Belagerungszustand aufzuheben und die Staatsform legal zu erneuern, braucht es den Kaiser. Dieser wiederum benötigt das Deutsche Volk, welches gemäß RuStaG vom 22. Juli 1913 gesetzlich formuliert wurde. Erst dann kann ein souveränes mit Selbstbestimmungsrecht versehenes Volk die staatliche Ordnung verändern!
Merke: Alles andere wäre auch nur ein weiterer Verfassungsbruch.
Welche rechtlichen Schritte nun umgesetzt und eingeleitet werden müssen, liegt jetzt in der Verantwortung jedes einzelnen von uns. Denn man muß nicht gegen etwas sein, sondern für etwas, um etwas positiv zu verändern. Und es ist dabei auch nicht wichtig, ob man rechts oder links ist, man sollte sich nur an dem rechtlichen Pfad orientieren, der vorgeschrieben ist, um einem gemeinschaftlichen WIR nicht mehr länger im Wege zu stehen.
Einzige Frage die sich wirklich jeder stellen sollte: Warum wurde damals nicht noch zwei Tage bis zum 11. November 1918 mit irgendwelchen Verkündigungen gewartet?
Merke: Durch den Kriegs- und Belagerungszustand, der bis zum heutigen Tage nicht aufgehoben wurde, ist jeder Einzelne Deutsche gemäß RuStAG dem deutschen Kaiser unterstellt. Kein König, kein Herzog, kein Bundesfürst kann im Namen des Deutschen Reich oder seines Bundesstaates etwas tun bevor der deutsche Kaiser als Oberbefehlshaber des Heeres seinen ersten Befehl ausgegeben hat.