Unsere Ahnennachweise
Welche Ahnennachweise benötige ich und bis wann muss ich zurück um meine Ahnen nachzuweisen?
Das sagt uns das RuStAG (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz) welches am 22. Juli 1913 als Gesetz verabschiedet wurde und am 01.01.1914 in Kraft getreten ist.
Merke: Bis vor 1913 ableiten, würde das BuStAG bedeuten welches mit dem RuStAG aufgehoben wurde.
Merke: Es gibt derzeit nur ein gültiges Staatsangehörigkeitsgesetz. Das ist das RuStAG von 1914 welches derzeit handlungsunfähig ist.
Der 27.10.1918 ist der letzte gültige und handlungsfähige Rechtsstand im ewigen Bund Deutsches Reich.
Merke: Deswegen sollte man seine Vorfahren ableiten in der Zeit 1914 bis 27.10.1918 da es nachweislich keine Änderungen im RuStAG während des Kriegs– und Belagerungszustand gibt.
Was sollte man sich besorgen?
Man sollte sich die erweiterten Registerauszüge besorgen weil auf den erweiterten Auszügen mehr geschrieben steht, sie sind Aussagekräftiger.
Also sind es erweiterte Heiratsurkunden, erweiterte Geburtsurkunden, erweiterte Heiratsurkunden und/oder erweiterte Sterbeurkunden die man sich besorgen sollte.
Staatsangehöriger im Deutschen Reich 1871—1918 gemäß §1 RuStAG ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat §§3 bis 32 oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit §§3 bis 35 besitzt.
Wo bekomme ich meine Ahnennachweise?
Bei Gemeindeverwaltungen
Stadtverwaltungen und in
alten Kirchenbüchern und/ oder deren Archiven.
Wenn z. B. der Geburtstort der Ahnen in heutigen Ausland liegt, kann dort in Kirchen und Gemeinden nachfragt werden. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, besteht die Möglichkeit beim Evangelisches Zentralregister für Kirchenbücher Berlin. Oder beim Landesamt für Bürger– und Ordnungsangelegenheiten Standesamt I Berlin nachzufragen.
Merke: Bitte dort nur als Ahnenforscher, ausschließlich historische Urkundenkopien anfordern, sonst könnte es Probleme geben. Sollte kein Nachweis mehr vorhanden sein kann eine Suchbescheinigung oder Negativ– Auskunft darüber, das ein bestimmter Geburtseintrag– oder Heiratseintrag im Archiv nicht mehr auffindbar ist, vom Standesamt ausgestellt werden.
Wie leite ich meine Staatsangehörigkeit ab?
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters und das uneheliche Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter. (§ 4 Abs. 1 RuStAG).
Grundsätzlich gilt:
Bei ehelichen Kindern wird über den Vater abgeleitet.
Ein Kind aus einer unehelichen Beziehung leitet über die Mutter ab.
Auf diese Art werden zeitlich rückwärts die Generationen bis zum Ahnen, der vor dem Stichtag des 27.10.1918 geboren wurde, abgeleitet.
Legitimation.
Wenn ein Kind unehelich geboren wurde und die leiblichen Eltern nach der Geburt
heiraten, ist dieses Kind kraft Gesetzes legitimiert (§ 5 RuStAG), es erwirbt ab diesem Zeitpunkt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1719 BGB[4]) und somit die Staatsangehörigkeit des Vaters.
Bereits verheiratete Töchter werden nicht legitimiert, für sie gilt der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ihre eigene Heirat.
Adoption, die Annahme an Kindesstatt, ist nur ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag. Sie hat keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit.
Für Findelkinder gilt: „Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils, als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.“ (§ 4 Abs. 2 RuStAG).
Für Frauen gelten einige Besonderheiten. Während ledige Frauen über ihre Ahnenlinie ableiten, gilt für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Frauen die Ahnenlinie des Ehemannes, den sie zuletzt geheiratet haben.
Heirat mit einem Deutschen.
„Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.“ (§ 6 RuStAG). Ein Ehenachweis reicht zur Ableitung aus.
Eine Ausländerin, die einen Deutschen heiratet, erwirbt die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes. Unter Ausländer zählen auch nicht nachgewiesene Deutsche und Staatenlose.
Bei einer Heirat mit einem Ausländer geht, die Staatsangehörigkeit verloren, wenn sie durch Kraft desausländischen Gesetzes (§17 Nr. 4 i. V. m. §26 RuStAG), automatisch die Staatsangehörigkeit des Ehemannes erwarb.
Blieb die Frau nach ausländischen Recht staatenlos, behielt sie, zum Schutz vor Rechtlosigkeit, ihre Deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die vor ihrer Eheschließung eine Deutsche war muss, auf ihren Antrag, von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden. (§ 10 RuStAG).
Fazit
Der ewige Bund Deutsches Reich als Ganzes, die souveränen Bundesstaaten sind seit dem 28.10.1918 handlungsunfähig.
Seit dem 28.10.1918 gibt es weder im Deutschen Reich noch in den souveränen Bundesstaaten ein handlungsfähiges Amt, einen handlungsfähigen bestallten Beamten die dazu legitimiert wären, uns ein Dokument, egal welcher Art, ausstellen zu dürfen.
Merke: Es darf keiner ausstellen, unterzeichnen, siegeln, quittieren oder prüfen. Wenn das jemand tut besitzt das keinerlei rechtsstaatliche Kraft. Es wäre weder gültig noch geltend. Es bedeutet, dass diese sogenannten "Dokumente" Spielzeug Ausweise sind mit denen ihr nichts anfangen könnt.
Wenn man solche sogenannte nicht legitime Dokumente in der Illusion/Fiktion BRD anwendet, bedeutet das zu 100% Ärger. Das darf jeder für sich selbst entscheiden. Doch sollte man dann auch die Konsequenzen in Kauf nehmen.
Quellen:
Deutsche Personenstandsbücher und Personenstandseinträge von Deutschen in Polen online (1898 - 1945)
Evangelisches Zentralregister für Kirchenbücher in Berlin