Kanonisches Recht, Römisches Recht und der bürgerliche Tod
Es gibt „Personen“ die behaupten das Römisch-Kanonische Recht kommt im Deutschen Reich zur Anwendung. Sie behaupten das BGB von 1900 sei Römisches Recht. Weiterhin behaupten sie der bürgerliche Tod kam im Deutschen Reich zur Anwendung.
Fangen wir mal von vorne an.
Kirchenrecht
Das Kirchenrecht umfasst das selbst gesetzte Recht der Religionsgemeinschaften und regelt die Rechtsbeziehungen der Religionsangehörigen untereinander.
Das Kirchenrecht an sich lässt sich bis ins 5. Jahrhundert zurückverfolgen. Insoweit ist zunächst die Statuta Ecclesiae Antiqua (zu Deutsch ‚Alte Rechtssatzungen der Kirche‘) zu nennen. Es handelt sich dabei um eine kleine systematische Sammlung kanonischen Rechts, die in Gallien erstellt wurde. Die wohl aber bedeutendste kirchenrechtliche Sammlung des frühen Mittelalters ist die Collectio Canonum Hibernensis (oder auch kurz Hibernensis genannt). Diese in Irland entstandene systematische Sammlung kanonischen Rechts hat sich zunächst über England und Frankreich nach ganz Westeuropa verbreitet. Die Hibernensis wurde über vier Jahrhunderte hinweg intensiv genutzt, bis Thomas von Aquin (1225 bis 1274 n. Chr.) im 13. Jahrhundert das kanonische Recht im Geiste des griechischen Philosophen Aristoteles und des Kirchenlehrers Augustinus philosophisch und ethisch bearbeitete.
Das bis 1917 maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche war allerdings die sich nach und nach entwickelte Sammlung des Corpus Iuris Canonici, die 1917 erstmals neu bearbeitet wurde und deshalb Codex Iuris Canonici (für die lateinische Kirche, für die katholischen Ostkirchen: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium genannt wurde. Der Codex Iuris Canonici wurde 1983 nochmals komplett überarbeitet.
Die Statuta ecclesiae antiqua (deutsch: Alte Rechtssatzungen der Kirche) sind eine kleine systematische Sammlung kanonischen Rechts, die in der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts in Gallien erstellt wurde. Der Verfasser ist wahrscheinlich Gennadius von Marseille.
Im Original kann es auch hier eingesehen werden.
Die deutsche Übersetzung gibt es hier.
Collectio Canonum Hibernensis
Hier im englischen Irish Collection of Canon law
Die Collectio Canonum Hibernensis oder auch kurz Hibernensis genannt, ist eine im 8. Jahrhundert in Irland entstandene Sammlung kanonischen Rechts, die sich über England und Frankreich in ganz Westeuropa verbreitete und über vier Jahrhunderte hinweg intensiv genutzt wurde. Sie gilt als die bedeutendste kirchenrechtliche Sammlung des frühen Mittelalters.
Corpus Iuris Canonici ClC
Das Erste Vatikanische Konzil regte die Schaffung eines einzigen, einheitlichen katholischen Gesetzbuches an, welches von Papst Pius X. 1904 bei der durch ihn gebildeten Päpstlichen Kommission für Kodifizierung des Kanonischen Rechts in Auftrag gegeben und maßgeblich von Kardinal Pietro Gasparri erarbeitet wurde. Papst Benedikt XV. promulgierte dieses zentralisierende Rechtsbuch mit der ersten Kodifikation des lateinischen Kirchenrechts mit der Konstitution Providentissima Mater am 27. Mai 1917 (Pfingsten). In Kraft trat der CIC zum Pfingstfest des Folgejahres, am 19. Mai 1918. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.
Corpus Iuris Canonici ClC
Hier im Original 1983 auf Deutsch
Die aktuelle Fassung des CIC wurde von Papst Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 mit der Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges promulgiert und zum 1. Adventssonntag
27. November 1983 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt den ersten CIC, der seit dem 19. Mai 1918 gültig war und mit der Neufassung aufgehoben wurde.
Fazit
Das Römisch-Kanonische Recht galt seit ca. 453 bis zum heutigen Tag weltweit.
Hatte es aber auch Gültigkeit im Deutschen Reich 1871-1918?
Da möchte ich gerne mit der Preußischen Verfassung von 1850 anfangen. Denn in dieser Verfassung war der bürgerliche Tod schon ausgeschlossen.
Zitat: „Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt. Zitat Ende
Das Deutsche Reich wurde 1871 gegründet
Zitat: Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. Zitat Ende
Dieser Bund von souveränen Staaten war eine Vereinigung und kein Verein.
Durch den Kulturkampf zwischen Bismarck und Papst Pius war die Kirche im Deutschen Reich durch Gesetz verboten. Der bürgerliche Tod war schon in der preußischen Verfassung ausgeschlossen.
Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1871 kam es zwischen Reichskanzler Otto von Bismarck und Papst Pius IX. zu einem Streit. Der Papst wollte den Einfluss der römisch-katholischen Kirche auf Politik, Wissenschaft und Kultur wieder ausweiten. Er lehnte Religionsfreiheit sowie die Trennung von Kirche und Staat vehement ab. Für diese Ideen setzte sich im Deutschen Reich die katholische Zentrumspartei ein. Bismarck sah darin eine Gefahr für die deutsche Reichseinheit. Daher beschloss er zwischen 1871 und 1878 gegen die katholische Kirche einige Maßnahmen, die als „Kulturkampf“ bekannt wurden. Die katholische Zentrumspartei, gegen die Bismarck den Kulturkampf führte, wurde zum ersten Opfer dieser Politik.
Zu den wichtigsten Maßnahmen des „Kulturkampfes“ zählen der „Kanzelparagraph (der Kanzelparagraph (§ 130a StGB) wurde durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I. S. 735) für die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben.)„, das „Jesuitengesetz“ und die Einführung der Zivilehe.
Die Zivilehe war ab 1874 in Preußen und ab 1875 im ganzen Reich rechtlich verpflichtend. In Preußen ersetzte Bismarck die geistliche Schulaufsicht durch eine staatliche. Die „Maigesetze“ legitimierten eine staatliche Kontrolle über die Ausbildung von Geistlichen. Darüber hinaus sorgten das „Brotkorbgesetz“ und „Klostergesetz“ dafür, dass der Einfluss der katholischen Kirche auf das politische und gesellschaftliche Leben möglichst eingeschränkt wurde.
Infolgedessen kam es zwischen dem Deutschen Reich und Vatikan 1872 zum Abbruch der diplomatischen Beziehungen.
Aufhebung der katholischen Abteilung im preußischen Kultusministerium; ihre Aufgabe hatte darin bestanden, bei Schwierigkeiten einen Interessenausgleich zwischen Staat und katholischer Kirche zu vermitteln. Bismarck bezeichnete diese Abteilung abwertend als "Staatsministerium des Papstes in Preußen"; quasi ein Brückenkopf des Katholizismus.
Einführung des Kanzelparagraphen, der "für Geistliche, die in Ausübung ihres Berufes Angelegenheiten des Staates in einer zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet erscheinenden Weise erörtern, Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren" vorsah. Der Gebrauch der Kanzel zur politischen Agitation sollte damit verboten werden.
Schulaufsichtsgesetz; es sah die staatliche Aufsicht über alle Schulen und die staatliche Ernennung von Schulinspektoren vor.
Jesuitengesetz; nicht nur einzelne Jesuiten, sondern die gesamte Gesellschaft Jesu und "die ihr verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen" wurden aus dem Reich ausgewiesen.
Das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen; Voraussetzung für einen Anstellungsvertrag waren von nun an ein Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, das Studium an einer deutschen Universität, die Ablegung eines "Kulturexamens" in Philosophie, Geschichte und Literatur.
Das Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
Das Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Zucht und Strafmittel; es beschränkte die Wirkung kirchlicher Disziplinarmaßnahmen auf den rein religiösen Bereich.
Das Gesetz über den Austritt aus der Kirche, das die staatlichen Auswirkungen des Kirchenaustritts regelte.
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung in Preußen, wodurch die obligatorische Zivilehe eingeführt wurde.
Das Reichsgesetz betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern (Expatriierungsgesetz); es sollte die maigesetzwidrige Anstellung und Tätigkeit von Geistlichen verhindern und sah deshalb für solche Fälle nach rechtskräftiger Verurteilung die Ortsverweisung oder die Ortszuweisung innerhalb des Reichsgebietes, im Wiederholungsfalle die Ausbürgerung und Ausweisung vor.
Das preußische Gesetz über die Verwaltung erledigter Bistümer; es bekräftigte auch für die Wahl von Bistumsverwesern die Vorschriften der Maigesetze 1873 (Anzeigepflicht) und sah für den Fall, dass kein Bistumsverweser in staatlich anerkannter Weise gewählt wurde, die Vermögensverwaltung durch einen Staatskommissar vor.
Im Juli 1874 führte der Attentatsversuch des Böttchergesellen Kullmann auf Bismarck zu einer erheblichen Verschärfung der Kulturkampfmaßnahmen. In Kullmann sah man ein Werkzeug einer "ultramontanen Verschwörung". Die staatliche Verfolgung traf nun besonders die katholischen Vereine und die Presse.
1875 folgten weitere gegen die Kirche gerichtete Maßnahmen:
Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, das die obligatorische Zivilehe reichseinheitlich einführte.
Das preußische Gesetz über die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen (Sperrgesetz, Brotkorbgesetz), das die Zahlung der Staatsleistungen von der Abgabe einer schriftlichen Gehorsamserklärung gegenüber allen Staatsgesetzen abhängig machte.
31.05.1875
Das preußische Gesetz über die Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche, das alle Orden mit Ausnahme der Krankenpflegeorden binnen sechs Monaten verbot, wobei nur für die Schulorden die Auflösungsfrist verlängert werden konnte.
Das preußische Gesetz über die Aufhebung der Artikel 15, 16 und 18 der preußischen Verfassung.
Das preußische Gesetz über die Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden, das zur Vermögensverwaltung in jeder katholischen Gemeinde einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung vorschrieb.
Das preußische Gesetz über die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an kirchlichen Vermögen, das den Altkatholiken bei Vorliegen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern die Mitbenutzung der katholischen Kirchen und Friedhöfe zuerkannte.
26.02.1876
Im Zuge der Novellierung des Strafgesetzbuches wurde die Strafandrohung des Kanzelparagraphen auch auf die Ausgabe und Verbreitung von Schriftstücken ausgeweitet.
§ 130a
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.
Das Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen unterstellte die gesamte kirchliche Vermögensverwaltung der Aufsicht des Staates.
Kein capitis deminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechtes und der Familienzugehörigkeit
kein Römisches Recht
kein Kanonisches Recht
kein bürgerlicher Tod
Leider gibt es in unserem Land immer wieder Mitmenschen, die uns in die Irre führen möchten. Sie tun es, indem sie uns Halbwissen und Halbwahrheiten vermitteln. Sie tun es, indem sie auf Bücher verweisen wo jegliche rechtliche Grundlage fehlt. Sie tun es, indem sie auf den Codex des Kanonischen Rechtes Canon 96, Canon 100 und Canon 115 § 3 hinweisen, obwohl das Kanonische Recht im Deutschen Reich keine Anwendung fand.
Canon 96 Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.
Canon 100 Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist;
Canon 115 § 3 Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.
Diese Mitmenschen wollen uns täuschen und manipulieren. Sie wollen sich über Gesetze stellen indem sie interpretieren.
Es sind diese Personen,
die illegal ohne jegliche rechtliche Grundlage einen existierenden Staat umbenennen wollen.
die Gerichte erschaffen die nicht existieren.
die einen Gerichtsvollzieher auf den Hals hetzen obwohl es Fantasie Gestalten sind
die öffentlich aus Büchern vorlesen und so tun, als wären sie rechtlich gesehen relevant
die als Personen einen neuen "Staat" gegründet haben
die als Personen eine "Verfassung" beschlossen haben
Durch existierende Gesetze kann man beweisen, dass genau diese Mitmenschen uns bewusst belügen und betrügen. Wir lassen uns betrügen, weil wir nicht in die Selbstverantwortung treten wollen und nicht überprüfen was sie uns vorlegen.
Fazit
Schon in der Preußischen Verfassung war der bürgerliche Tod ausgeschlossen.
Dank Otto von Bismarck war er im ganzen Deutschen Reich 1871-1918 ausgeschlossen.
Es galt kein Römisches Recht. Es galt kein Kanonisches Recht. Dieses Kanonische Recht trat erst wieder in Kraft zum Pfingstfest des Folgejahres, am 19. Mai 1918.
Die lustigste Aussage aber ist folgende. Zitat „Römische Recht ist ja das BGB!“ Zitat Ende.
Das Römische Recht fand keine Anwendung im Deutschen Reich, ist aber nach Aussage einer Unwissenden, die sich vor allem auf Bücher beruft, das Römische Recht.
Ich hoffe nur, dass diese Personen aus ihrem Vereinen Gesetze lesen und verstehen können.
Wenn sie diese dann natürlich wieder einmal nur interpretieren, werden sie auch das nicht verstehen.
Und wieder einmal mehr zählt folgendes. Glaubt nichts! Glauben ist eine Meinung haben. Wissen besteht aus nachweisbaren Fakten. Nachweisbare Fakten in diesem Fall sind Gesetze und Verfassungen. Alles andere ist irrelevant.
Wenn ihr glaubt, ermöglicht ihr es diesen Betrügern, das sie an euch viel Geld verdienen oder euch zu etwas "verführen" wollen was ihr nicht wollt und vor allem nicht braucht.