Hat der VDWK oder die Wahlkommissionen die Legitimation für Siegel Rechte?
Das ist rechtlich und staatsrechtlich gesehen mit einem ganz klaren nein zu beantworten. Es folgen die rechtlichen Hintergründe.
Es wird damit festgestellt, dass weder die Wahlkommissionen noch der VDWK rechtlich die Legitimation besitzen ihre "Dokumente" siegeln zu dürfen.
Selbst wenn sie etwas "vorbereiten" möchten sind sie immer noch nicht dazu legitimiert. Und schon gar nicht als geltende staatenlose Person in der BRD lebend die über keinerlei Rechte verfügt und die verschiedenen Rechtskreise miteinander vermischt.
Auch hier ist es tatsächlich sehr einfach:
Merke: Kein handlungsfähiges Deutsches Reich ---> keine Ämter und keine bestallte Beamten im handlungsunfähigen Deutschen Reich.
Keine handlungsfähigen Bundesstaaten ---> keine handlungsfähigen Ämter und keine handlungsfähigen bestallte Beamten in den handlungsunfähigen Staaten.

Siegelrechte im Deutschen Reich (1871–1918)
Reichssiegel (Hoheitssiegel des Deutschen Reiches)
Rechtsgrundlage:
Bekanntmachung über das Reichswappen und Reichssiegel vom 3. August 1871 Reichs‑Ministerialblatt 1871, Nr. 29, S. 217
Rechtscharakter: Verwaltungsbekanntmachung des Reichskanzlers, kein Gesetz jedoch ist der Inhalt juristisch relevant.
Das Reichssiegel ist das oberste Siegel des Deutschen Reiches und wird vom Präsident des Bundes verwendet. Es begründet die Siegelhoheit des Reiches.
Dienstsiegel der Reichsbehörden (Unterste Siegelstufe)
Rechtsgrundlage:
Instruktion über die Führung der Dienstsiegel der Reichsbehörden vom 5. Mai 1872 Reichs‑Ministerialblatt 1872, Nr. 20, S. 145–146
Rechtscharakter: Verwaltungsinstruktion, verbindlich für alle Reichsbehörden.
Inhalt
Dienstsiegel müssen den Reichsadler enthalten.
Sie dürfen keine Hoheitszeichen der Bundesstaaten enthalten.
Siegel dürfen nur von befugten Beamten geführt werden.
Siegelmissbrauch ist strafbar nach §. 267 (Urkundenfälschung im Amt).
Siegelrechte der Bundesstaaten (Königreiche, Großherzogtümer, Herzogtümer, Freie Städte)
Königreich Preußen
Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR), Teil II, Titel 20 (1794) Regelt die Siegelhoheit des Königs und der Behörden.
Preußische Dienstsiegelordnung (verschiedene Fassungen 19. Jh.)
Siegelarten:
Königliches Siegel (Monarch)
Staatsministeriumssiegel
Provinzial- und Bezirksbehördensiegel
Kommunalsiegel
Königreich Bayern
Rechtsgrundlagen:
Bayerisches Staatsministerium – Siegelordnung 1808 / 1818
Bayerische Verfassungen 1808, 1818, 1871 (Siegelhoheit des Königs)
Siegelarten
Königliches Staatssiegel
Ministerial- und Behördensiegel
Gemeindesiegel
Königreich Sachsen
Rechtsgrundlagen:
Sächsische Verfassung 1831 (Siegelhoheit des Königs)
Siegelordnung des Königreichs Sachsen (19. Jh.)
Königreich Württemberg
Rechtsgrundlagen:
Württembergische Verfassung 1819
Siegelordnung des Staatsministeriums (19. Jh.)
Großherzogtümer/Herzogtümer
Rechtsgrundlagen:
Landesverfassungen (1818–1871), Staatsgrundgesetze
Ministerial-Siegelordnungen
Kommunal-Siegelvorschriften
Freie Städte (Hamburg, Bremen, Lübeck)
Rechtsgrundlagen:
Stadtverfassungen
Senatssiegelordnungen
Bürgerschaftssiegel
Nr. 681. Allerhöchster Erlaß vom 3. August 1871., betreffend die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen Standarte.
Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich:
1) daß die nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reichs vom Kaiser ernannten Behörden und Beamten als Kaiserliche zu bezeichnen sind;
2) daß als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechtssehende Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem Hohenzollern-Schilde belegten Preußischen Adler, über demselben die Krone in der Form der Krone Karls des Großen, jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln, in Anwendung gebracht werde;
3) daß die Kaiserliche Standarte in gelbem Grunde[1] das eiserne Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen in gelbem[2] Felde, und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiserlichen[3] Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll.
Coblenz, den 3. August 1871.
Instruktion über die Führung der Dienstsiegel der Reichsbehörden Reichs-Ministerialblatt 1872 Nr. 20 ausgegeben am 11. Mai 1872

Straftaten im geltenden Recht
Das Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen eines Dienstsiegels, das zur
Versiegelung dient, ist in Deutschland als Siegelbruch nach § 136 StGB unter Strafe gestellt.
Die missbräuchliche Verwendung kann in Deutschland ein Vergehen der Urkundenfälschung
nach § 267 StGB sowie eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB darstellen.
Das Herstellen von Dienstsiegeln darf nur für Berechtigte erfolgen. Dafür muss ein Nachweis
vorliegen. Die unbefugte Herstellung eines Dienstsiegels stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
(§ 127 Abs. 1 Ziff. 1b OWiG).
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung
vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VwVfG § 33: Amtliche Beglaubigung und Dienstsiegel regelt, dass eine amtliche
Beglaubigung durch eine Behörde erfolgt, indem diese den Vermerk "beglaubigt" auf
dem Schriftstück anbringt und das Dienstsiegel beifügt.
VwVfG § 3a: Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Amtshandlung eröffnet die
Möglichkeit, dass Behörden elektronische Schriftstücke mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen, welche die Funktion des Dienstsiegels übernimmt.
Die Landesgesetze und -verordnungen enthalten weitere Regelungen zum
Gebrauch von Dienstsiegeln, zum Beispiel die Dienstsiegelverordnung (DienstSVO) in
Bayern.
Das Siegelrecht im Deutschen Reich war Ausfluss der Hoheitsrechte. Nur der jeweilige Landesherr/Bundesfürst konnte Wappen verleihen und Dienstsiegel genehmigen. Private hatten kein "Siegelrecht". Wer ein Wappen/Siegel unbefugt benutzte machte sich nach Paragraph 360 RStGB strafbar.
Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen § 360 RStGB
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149. dem Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4. genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an einen Anderen, als die Behörde verabfolgt;
wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papiergelde nach §. 149. gleich geachteten Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt; [197]
wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiketten gebraucht;
Quelle: Auszug aus dem § 360 RSTGB.
Fazit für alle Mitmenschen die gerne prüfen und nichts mehr glauben:
Weder die Wahlkommissionen noch der VDWK hat das Recht Indigenatskarten, "Staatsangehörigkeitsausweise" oder sonstiges zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen.
Lasst euch von jeden Einzelnen die "Bestallung" zeigen!
